Bata Nederland B.V.
Europaplein 1, 5684 ze Best, Niederlande Postbus 10050, 5680 DB Best, Niederlande
Telefon: +31 499 362 911
Allgemeine Sicherheits-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung BATA Nederland BV, mit Sitz in Best (Niederlande).
Eingetragen bei der Handelskammer Eindhoven am 16. Oktober 2014 unter der Nummer 17008954.
Paragraf 1: Allgemeines/ Anwendbarkeit
1.1
Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe wie folgt definiert:
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen: die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
b. Bata: der Benutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
c. Kunde: jede juristische oder natürliche Person, an die Bata ein Angebot richtet, sowie jede juristische oder natürliche Person, die eine Bestellung oder einen Auftrag von Bata erhält, und/oder die juristische oder natürliche Person, mit der Bata einen Vertrag abschließt oder mit der Bata ein Rechtsverhältnis eingeht, unabhängig davon, ob dabei ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, oder nicht.
d. Produkte: Produkte, Dienstleistungen und Auftragsvergabe von Bata
1.2
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Ankündigungen, Aufträge und Verträge von Bata in Bezug auf die Lieferung von Produkten und/oder deren Bestandteilen sowie die Ausführung von damit zusammenhängenden Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit sich Bata Dritter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag bedient, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für diese Tätigkeiten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.3.
Durch die Erteilung einer Bestellung und/oder die Annahme von Produkten akzeptiert der Kunde die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und willigt stillschweigend in deren ausschließliche Anwendbarkeit ein. Die Anwendbarkeit von Kauf- oder anderen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt, selbst wenn der Kunde zuvor auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist.
1.4.
Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können mit uns schriftlich nur vereinbart werden.
1.5
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich in Kraft. In einem solchen Fall beraten sich Bata und der Kunde miteinander, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen ersetzen, wobei sie sicherstellen, dass das Ziel und der Zweck der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen weitestgehend unberührt bleiben.
Paragraf 2: Angebote
2.1
Alle Angebote und Kostenvoranschläge (einschließlich Anlagen) von Bata sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Angebote oder Kostenvoranschläge können mündlich oder schriftlich erfolgen.
2.2
Alle Angebote von Bata beziehen sich ausschließlich auf die darin genannten Produkte und gelten nicht automatisch für Nachlieferungen. Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen oder der Vergabe von Aufträgen beruhen die Angebote auf der Erfüllung des Vertrags unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeit.
2.3
Bata behält sich das Recht vor, Aufträge und/oder Bestellungen abzulehnen oder Lieferungen von einer Nachnahme oder einer Bankgarantie abhängig zu machen.
Paragraf 3: Abschluss
3.1
Verträge sind für Bata und den Kunden erst dann verbindlich, wenn der Kunde das Angebot von Bata schriftlich annimmt. Bata ist berechtigt, ein Angebot innerhalb von zwei (2) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Angebotsannahme zu widerrufen, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Rechte erwachsen.
3.2
Zusätzliche Verträge binden Bata nur zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von Bata schriftlich bestätigt werden. In diesem Fall sind die Unterlagen von Bata ausschlaggebend.
3.3
Wenn der Kunde ein Angebot macht oder eine Bestellung aufgibt und/oder einen Auftrag erteilt, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn Bata dieses Angebot oder diese Bestellung und/oder diesen Auftrag schriftlich annimmt. Wird das Angebot, die Bestellung und/oder der Auftrag nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt schriftlich angenommen, so gilt er als nicht von Bata angenommen. Ein Vertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn Bata nach Erhalt der Bestellung und/oder des Auftrags mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat. Die Beweislast für die Art und den Umfang der Bestellungen und/oder des Auftrags liegt beim Kunden.
3.4
Bei Verträgen mit Einkaufsgenossenschaften, die zugunsten der diesen Genossenschaften angeschlossenen Mitglieder gebildet wurden, gelten auch die Mitglieder, an die letztendlich geliefert wird, als Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für diese Mitglieder in vollem Umfang. Sowohl die Käufergenossenschaft als auch die beteiligten Mitglieder sind gebunden an und haftbar für die Erfüllung der sich aus den geschlossenen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zahlungsverpflichtungen.
Paragraf 4: Preis
4.1
Die von Bata angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben, die auf den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder die Erfüllung des Vertrags anwendbar sind, und basieren auf einer Lieferung auf DDP-Basis/„frei Haus“, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2
Bata kann Änderungen der Lohnkosten, der Selbstkosten von Rohstoffen und/oder Materialien, Erhöhungen und/oder die Einführung neuer Steuern und Abgaben immer an den Kunden weitergeben.
4.3
Der Kunde ist nach Erhalt der Mitteilung über die unter 4.2 genannten Preisänderungen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die von Bata festgelegte Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss eintritt. Diese Kündigungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, wenn die Erhöhung aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt.
4.4.
Wenn nach dem Vertragsabschluss zusätzliche und/oder geänderte Vereinbarungen getroffen werden, kann Bata diese als zusätzliche Arbeiten in Rechnung stellen. Als zusätzliche Arbeiten gelten alle Arbeiten und Lieferungen, die nicht im Angebot enthalten sind.
4.5.
Jeder Verzug oder jedes Versäumnis des Kunden, einschließlich der Nichterfüllung einer Verpflichtung, die sich für den Kunden aus irgendeinem Vertrag ergibt, oder der Nichtgewährung seiner Mitwirkung bei der Erfüllung des Vertrags, beendet wirksam jeden Verzug oder jedes Versäumnis von Bata. Während des Verzugs des Kunden ist Bata nicht befugt, Maßnahmen zur Erfüllung zu ergreifen. Bata stellt dem Kunden die Kosten in Rechnung, die durch den Verzug oder die Nichterfüllung seitens des Kunden entstehen.
4.6.
Die Verpackung ist im Preis enthalten und wird nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
4.7
Die Kosten für das Be- und Entladen, die Lagerung und/oder den Transport von Rohstoffen und/oder vom Kunden bereitgestellten Materialien, Modellen und/oder Werkzeugen und/oder anderen Waren können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.8
Im Falle der Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf im Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches [BW] werden die Kosten für die Lieferung und/oder die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, einschließlich der in Paragraf 4.6 bis 4.7 genannten Kosten, von Bata beim Vertragsabschluss gesondert ausgewiesen; andernfalls erteilt Bata Auskunft über die Berechnungsgrundlage für diese Kosten.
Paragraf 5: Lieferung
5.1
Die Lieferzeit beginnt mit dem spätesten der folgenden Termine:
a. dem Datum des Vertragsabschlusses, sofern kein anderes Datum ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Absätzen b bis d dieses Paragrafen.
b. dem Datum, an dem Bata die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Unterlagen, Informationen, Genehmigungen usw. erhält.
c. dem Datum, an dem die für den Beginn der Ausführung des Vertrags erforderlichen Formalitäten erfüllt sind.
d. dem Datum, an dem Bata eine etwaige Vorauszahlung erhält, die laut Vertrag vor Beginn der Arbeiten zu leisten ist.
5.2
Angegebene Lieferfristen und/oder Fertigstellungstermine werden nie als feste Fristen betrachtet, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle einer verspäteten Lieferung und/oder Fertigstellung muss Bata eine schriftliche Inverzugsetzung mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zugestellt werden. Eine angemessene Frist ist immer die in der Branche übliche Frist für diesen Vertrag.
5.3
Die angegebenen Lieferfristen und/oder Fertigstellungstermine basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der von Bata für die Ausführung der Arbeiten bestellten Materialien und/oder Komponenten. Wenn es ohne Verschulden von Bata zu einer Verzögerung infolge einer Änderung der vorgenannten Arbeitsbedingungen oder infolge einer Verzögerung bei der rechtzeitigen Lieferung der für die Ausführung der Arbeiten bestellten Materialien und/oder Komponenten kommt, werden die angegebenen Lieferfristen und/oder Fertigstellungstermine so weit wie nötig verschoben, ohne dass der Kunde dadurch berechtigt ist, eine vollständige oder teilweise Rückerstattung oder Entschädigung für den ihm infolge der Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen.
5.4
Wenn Bata nach einer Inverzugsetzung mit angemessener Fristsetzung im Sinne von 5.2 mit der Lieferung und/oder Fertigstellung in Verzug bleibt, hat der Kunde das Recht, entweder weiterhin die Erfüllung zu verlangen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Der Kunde muss innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen müssen, gemäß den Bestimmungen unter 5.2 und diesem Paragrafen eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Die Haftung von Bata für Schäden ist im Absatz 10.1 geregelt.
5.5
Die Lieferung hat frachtfrei/DDP zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.6
Die Gefahr der Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Kunden über, auch wenn das Eigentum an der Ware noch nicht übertragen wurde. Wenn durch das Versäumnis des Kunden ein Umstand eintritt, der die ordnungsgemäße Erfüllung ganz oder teilweise unmöglich macht, so ist dies nicht Bata zuzurechnen, sofern Bata es nicht durch eigenes Verschulden oder das Verschulden eines seiner Mitarbeiter versäumt hat, mit der Sorgfalt vorzugehen, die unter den gegebenen Umständen von Bata verlangt werden kann.
Paragraf 6: Reklamationen
6.1.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei der Lieferung auf eventuelle Mängel oder Schäden zu prüfen oder diese Prüfung nach der Mitteilung von Bata, dass die Produkte dem Kunden zur Verfügung stehen, durchzuführen. Zum Zeitpunkt der Lieferung vorhandene Mängel oder Schäden müssen vom Kunden auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportpapieren vermerkt werden; andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Lieferung angenommen hat. Unregelmäßigkeiten und Mängel müssen Bata spätestens sieben (7) Werktage nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
6.2.
Geringfügige Abweichungen bei der Farbe oder beim Modell des gelieferten Produkts sind in der Branche üblich und gelten als akzeptabel. Alle Größen, Mengen und/oder andere Informationen, die Bata vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, erfolgen auf dessen eigenes Risiko.
6.3.
Der Kunde kann sich nicht mehr auf seine Rechte bei einem Leistungsmangel berufen, wenn er diesen Bata nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich meldet.
6.4.
Wenn ein Mangel bei der Inspektion unmöglich innerhalb der unter 6.1 genannten Frist festgestellt werden kann, muss der Kunde seine Beanstandung innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder nachdem er den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich bei Bata einreichen.
Paragraf 7: Zahlung
7.1.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung ohne Rabatte und/oder Abzüge, die nicht von Bata genehmigt wurden, und ist durch Überweisung auf das Bankkonto von Bata oder, falls schriftlich vereinbart, in bar vorzunehmen.
7.2.
Die Zahlung muss innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen, die als verbindlich gilt. Nach Ablauf der Frist berechnet Bata die gesetzlichen Handelszinsen auf den geschuldeten Hauptbetrag.
7.3
Wenn der Kunde die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine seiner anderen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist er verpflichtet, alle für Bata entstandenen außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten zu zahlen, die auf 15 % der geschuldeten Hauptsumme geschätzt werden und mindestens 50 EUR betragen.
7.4
Die vom Kunden geleisteten Zahlungen dienen immer zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungen, selbst wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine jüngere Rechnung bezieht. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Entschädigung oder Verrechnung zu verlangen.
7.5
Zahlungen müssen in niederländischer Währung erfolgen, sofern nicht schriftlich vereinbart wurde, dass Zahlungen in einer Fremdwährung erfolgen können; in diesem Fall erfolgt die Zahlung zu dem am Tag der Zahlung geltenden Wechselkurs, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das Zahlungsdatum ist das Datum, an dem die Bank und/oder das Kreditinstitut den Betrag auf dem Konto von Bata gutschreibt, oder aber das Datum, an dem Bata den fälligen Betrag in bar erhält.
7.6
Bata ist jederzeit berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Kunden mit dem Betrag zu verrechnen, den der Kunde Bata schuldet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt sind.
Paragraf 8: Eigentumsvorbehalt
8.1
Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben alle von Bata gelieferten Produkte so lange Eigentum von Bata, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen aus dem mit Bata geschlossenen Vertrag erfüllt hat und sofern Bata keine anderen Forderungen gegen den Kunden hat, die unter Paragraf 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches [BW] fallen. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die Produkte zu verpfänden oder deren Eigentum an Dritte zu übertragen, mit Ausnahme derjenigen Produkte, bei denen eine Übertragung im Rahmen des normalen Betriebs seines Unternehmens üblich ist.
Paragraf 9: Sicherheit, Aussetzung und Zurückbehaltungsrecht
9.1
Während des Vertragsabschlusses oder nach Vertragsabschluss ist Bata berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, wenn der Kunde seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn Bata die begründete Befürchtung hat, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Bis zur Leistung einer solchen Vorauszahlung ist Bata berechtigt, seine Vertragsverpflichtungen auszusetzen.
9.2
Bata ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für alle Güter auszuüben, auf die sich die Vertragserfüllung bezieht oder die sie im Rahmen des Vertrages tatsächlich zurückbehält, wenn der Kunde die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten ganz oder teilweise nicht bezahlt. Das gilt auch für die Kosten, die Bata im Zusammenhang mit der für diese Güter geltenden Sorgfaltspflicht entstanden sind.
Paragraf 10: Haftung
10.1
Bata gewährleistet, dass die gelieferten Waren für den normalen Gebrauch geeignet sind, sofern kein atypischer Gebrauch schriftlich in einer Vertragsklausel vorgesehen ist. Bata haftet nicht für normale Abnutzung, Alterung, unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung oder unzureichende Wartung.
10.2
Die Gesamthaftung von Bata, die sich aus einem zurechenbaren Verstoß bei der Vertragserfüllung oder aus einem anderen Grund ergibt, insbesondere einschließlich der mangelnden Erfüllung einer mit dem Kunden vereinbarten Garantieverpflichtung, ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.
10.3
Die Haftung des Lieferanten für Schäden infolge von Tod, Körperverletzung oder Sachschäden beträgt in jedem Fall maximal 1.250.000 € (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro).
10.4
Die Haftung von Bata für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, verminderten Firmenwert, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen; Schäden, die sich aus Ansprüchen von Kunden des Kunden ergeben; Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Waren oder Materialien, die Bata von Dritten vorgeschrieben hat, durch den Kunden; und Schäden im Zusammenhang mit Lieferanten, die der Kunde Bata beauftragt hat, ist ausgeschlossen.
10.5
Die in Paragraf 10.1 bis 10.3 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen entfallen, sofern und soweit der Schaden die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung von Bata ist.
10.6
Sofern die Erfüllung durch Bata nicht dauerhaft unmöglich ist, tritt die Haftung von Bata wegen zurechenbarer Nichterfüllung eines Vertrages nur dann ein, wenn der Kunde Bata unverzüglich schriftlich in Verzug setzt und dabei eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes setzt, und wenn Bata auch nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht zurechenbar ist. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Verstoßes enthalten, um Bata ausreichend Gelegenheit zu geben, angemessen zu reagieren.
10.7
Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist immer, dass der Kunde Bata den Vorfall so schnell wie möglich nach Eintritt des Verstoßes schriftlich mitteilt. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Lieferanten verfällt nach Ablauf von sechs (6) Monaten nach dessen Eintritt.
10.8
Die Bestimmungen in diesem Paragrafen sowie alle anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für alle juristischen und natürlichen Personen, die Bata bei der Erfüllung des Vertrags einsetzt.
Paragraf 11: Höhere Gewalt
11.1
Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung einer Verpflichtung verhindern und die Bata nicht zugerechnet werden können. Zu diesen Umständen gehören auch (sofern und soweit sie die Erfüllung einer Verpflichtung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren) Streiks; behördliche Maßnahmen, die Bata an der rechtzeitigen und/oder ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern; ein allgemeiner Mangel an notwendigen Rohstoffen und anderen Produkten oder Dienstleistungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind; unvorhersehbare Stagnation bei Zulieferbetrieben oder anderen Dritten, von denen Bata abhängig ist; die Nichtverfügbarkeit (oder unzureichende Mengenverfügbarkeit) von Rohstoffen und anderen Materialien, die für die Herstellung der zu liefernden Produkte erforderlich sind; Umstände, unter denen Bata Leistungen, die es für die zu erbringenden Leistungen oder Produkte erfordert, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erhält; längere Krankmeldung; Terroranschläge; Einschränkung oder Einstellung der Leistungserbringung durch öffentliche Versorgungsunternehmen; Feuer; Stillstand aufgrund von Zeitverlust durch Frost oder andere Witterungsbedingungen und allgemeine Transportprobleme.
11.2
Bata ist auch dann berechtigt, sich auf seine Rechte aufgrund höherer Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die Erfüllung oder weitere Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Bata seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
11.3
Während Ereignissen höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Bata ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem Bata durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht.
11.4
Wenn Bata zum Zeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat oder nur in der Lage ist, einen Teil seinen Verpflichtungen zu erfüllen, ist Bata berechtigt, den Teil der Waren in Rechnung zu stellen, den es geliefert hat und/oder liefern kann, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handelt.
Paragraf 12: Geistiges Eigentum/Vertraulichkeit
12.1
Bata behält sich alle Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum vor, insbesondere Urheber-, Marken-, Patent-, Datenbank-, Modell- und Namensrechte sowie Rechte an Know-how.
12.2
Alle von Bata zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wie Empfehlungen, Skizzen, Zeichnungen usw. bleiben Eigentum von Bata und sind nur zur Verwendung durch den Kunden im Rahmen des zwischen Bata und dem Kunden geschlossenen Vertrags bestimmt. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Bata nicht vervielfältigt, veröffentlicht, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.
12.3
Bata behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung der Arbeiten erworbenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, soweit dies nicht die Weitergabe von vertraulichen Informationen über den Auftraggeber an Dritte beinhaltet.
12.4
Werden Produkte auf der Grundlage von Spezifikationen des Kunden geliefert oder hergestellt, garantiert der Kunde, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Bata von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt Bata infolgedessen und im Zusammenhang damit jeden dem Lieferanten entstandenen Schaden.
Paragraf 13: Vertraulichkeit
13.1
Der Kunde unterliegt den für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die er im Rahmen des Vertrages von Bata oder einer anderen Quelle erhält. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von Bata als solche bezeichnet werden oder wenn es sich aus der Art der Informationen ergibt. Als vertrauliche Informationen gelten in jedem Fall geistige Eigentumsrechte, Know-how und Unternehmensinformationen.
Paragraf 14: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
14.1
Auf alle Verträge, für die diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gelten, findet das niederländische Recht Anwendung.
14.2
Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie künftige internationale Regelungen über den Schutz von Immobilien, deren Wirkung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
14.3
Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten und Verträgen mit beliebigen Bezeichnungen ergeben, werden unter Ausschluss anderer Gerichte in erster Instanz dem Bezirksgericht von Ost-Brabant (Oost-Brabant) zur Entscheidung vorgelegt. Bata bleibt jedoch befugt, Streitigkeiten dem von Gesetz wegen zuständigen Gericht vorzulegen.